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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.03.2016
- 35 C 5555/15 -
Monatlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen im Fall eines Mieterhöhungsverlangens Teil der Nettomiete
Andernfalls besteht keine Vergleichbarkeit mit ortsüblicher Vergleichsmiete
Ist ein Wohnungsmieter verpflichtet, neben seiner monatlichen Nettomiete auch einen monatlichen Zuschlag für vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen zu zahlen, so gilt der Zuschlag im Fall eines Mieterhöhungsverlangens als Teil der Nettomiete. Andernfalls wäre eine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mehr möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung schuldete laut Mietvertrag eine Nettomiete in Höhe von 489,23 EUR. Da sich die Vermieterin zur Durchführung sämtlicher
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Zuschlag für von Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen gehört zur Nettomiete
Übernehme ein Vermieter die Durchführung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 626/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 626 WuM 2016, 626
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Dokument-Nr. 23447
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