wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.03.2016
35 C 5555/15 -

Monatlicher Zuschlag für Schön­heits­reparaturen im Fall eines Miet­erhöhungs­verlangens Teil der Nettomiete

Andernfalls besteht keine Vergleichbarkeit mit ortsüblicher Vergleichsmiete

Ist ein Wohnungsmieter verpflichtet, neben seiner monatlichen Nettomiete auch einen monatlichen Zuschlag für vom Vermieter auszuführende Schön­heits­reparaturen zu zahlen, so gilt der Zuschlag im Fall eines Miet­erhöhungs­verlangens als Teil der Nettomiete. Andernfalls wäre eine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mehr möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung schuldete laut Mietvertrag eine Nettomiete in Höhe von 489,23 EUR. Da sich die Vermieterin zur Durchführung sämtlicher Schönheitsreparaturen verpflichtet hatte, enthielt der Mietvertrag zudem einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 41,00 EUR. Im Juni 2015 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe auf 521,40 EUR. Dieser Betrag habe der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprochen. Der Zuschlag für die Schönheitsreparaturen blieb dabei außer Betracht. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Vielmehr müsse der Zuschlag zur Nettomiete addiert werden. Somit habe sie bereits eine Miete in Höhe von 530,23 EUR gezahlt. Die Mieterin verweigerte daher ihre Zustimmung zur Mieterhöhung, woraufhin die Vermieterin Klage erhob.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn die Mieterin habe bereits eine höhere Miete bezahlt als ortsüblich anzusehen sei. Bei der Höhe der Nettomiete sei der monatliche Zuschlag für die Schönheitsreparaturen mit zu berücksichtigen gewesen. Insofern sei von einer Nettomiete in Höhe von 530,23 EUR und nicht von 489,23 EUR auszugehen gewesen.

Zuschlag für von Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen gehört zur Nettomiete

Übernehme ein Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen selbst, so das Amtsgericht, sei er berechtigt, einen monatlichen Zuschlag zu verlangen. Die Vornahme der Schönheitsreparaturen bleibe aber in diesem Fall eine Hauptleistungspflicht des Vermieters. Daher unterfalle die Vergütung für die Durchführung der Reparaturen der Pflicht des Mieters zur Bezahlung der Miete. Andernfalls könne der Vermieter durch die Ausgestaltung des Mietvertrags Kosten aus der Miete herausziehen, die dann bei der Prüfung, ob die verlangte Miete ortsüblich sei, unberücksichtigt blieben. Dadurch würde das Vergleichsmietensystem gemäß § 558 BGB unterlaufen, da eine Vergleichbarkeit nicht mehr möglich wäre.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 626/rb)

Aktuelle Urteile aus dem
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 626
WuM 2016, 626

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23447 Dokument-Nr. 23447

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23447

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?