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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.03.2015
- 47 C 415/14 -
Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Nichtanlaufens eines Hafens
Änderung der Reiseroute stellt Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar
Wird ein Hafen während der Kreuzfahrt nicht angelaufen, so kann dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB begründen. Denn die Änderung der Reiseroute stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostocks hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Route einer Flusskreuzfahrt im April 2014 sollte ursprünglich durch die Ukraine führen. Aufgrund der politischen Situation wurde die Route jedoch bereits im März 2014 geändert und die Kreuzfahrtgäste darüber informiert. Die
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Nichtdurchfahrens der Ukraine
Das Amtsgericht Rostock verneinte zunächst einen Anspruch auf
Minderung des Tages-Reisepreises von 30 % wegen Nichtanlaufens der Stadt Sulina
Dem Kläger habe jedoch wegen des Nichtanlaufens der Stadt Sulina gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages-Reisepreises in Höhe von 30 % zugestanden. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 10/rb)
- Änderung der Kreuzfahrt-Reiseroute berechtigt zur Reisepreisminderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: 275 C 27977/14]) - Erhebliche Reiseänderung bei Nichtanlaufen eines Hafens kann Minderung des Reisepreises von 50 % rechtfertigen
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 29.11.2013
[Aktenzeichen: 47 C 238/13])
Jahrgang: 2016, Seite: 10 RRa 2016, 10
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Dokument-Nr. 22364
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