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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.01.2023
23 C 4595/22 -

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung einer pauschalen Servicegebühr im Falle des falschen Abstellens des Mietfahrrads

Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB

Eine Regelung in den AGB einer Miet­fahrrad­verleih­firma, wonach im Falle des falschen Abstellens des Fahrrads eine pauschale Servicegebühr anfällt, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann vor dem Amtsgericht Nürnberg gegen eine Mietfahrradverleihfirma auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 20 €. Der Kläger hatte im März 2022 ein Mietfahrrad angemietet und dieses nicht wie in den AGB geregelt an einem bestimmten Ort abgestellt. Nach einer Regelung in den AGB fiel in diesem Fall eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 20 € an.

Anspruch auf Rückzahlung der Servicegebühr

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Servicegebühr in Höhe von 20 € zu. Die Servicegebühr stelle einen pauschalisierten Schadensersatz dar. Die AGB-Regelung dazu verstoße daher gegen § 309 Nr. 5 b) BGB und sei folglich unwirksam. Dem Vertragspartner müsse ausdrücklich der Nachweis zu gestatten sein, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. So wären der Beklagten keine Kosten entstanden, wenn das Fahrrad durch einen weiteren Nutzer von dem Abgabeort angemietet und zu einem anderen Platz gefahren worden wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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