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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mietfahrräder“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.01.2023
- 23 C 4595/22 -

Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung einer pauschalen Servicegebühr im Falle des falschen Abstellens des Mietfahrrads

Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB

Eine Regelung in den AGB einer Miet­fahrrad­verleih­firma, wonach im Falle des falschen Abstellens des Fahrrads eine pauschale Servicegebühr anfällt, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann vor dem Amtsgericht Nürnberg gegen eine Mietfahrradverleihfirma auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 20 €. Der Kläger hatte im März 2022 ein Mietfahrrad angemietet und dieses nicht wie in den AGB geregelt an einem bestimmten Ort abgestellt. Nach einer Regelung in den AGB fiel in diesem Fall eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 20 € an.Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Servicegebühr in Höhe von 20 € zu. Die Servicegebühr stelle einen pauschalisierten Schadensersatz dar. Die AGB-Regelung... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2020
- 16 L 1774/20 -

Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf vorläufig weiter auf Gehwegen abgestellt werden

Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist.

Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt... Lesen Sie mehr