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Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2018
- 332 C 4359/18 -
Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko
Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen bleibt beim Schadensersatzpflichtigen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Unfallverursacher bzw. des Versicherung grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen habe, so dass der Geschädigte die Reparaturkosten - auch wenn diese überhöht sein sollten - ersetzt verlangen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall am 7. Mai 2017 in München wurde der klägerische sechs Jahre alte Pkw Ford Mondeo durch alleiniges Verschulden eines Beschäftigten einer bei der Beklagten versicherten Gröbenzeller Firma so beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der vordere linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 3.611,26 Euro der dem Kläger von der von ihm beauftragten
Versicherung hält Werkstattrechnung für nicht nachvollziehbar und überhöht
Die Versicherung begründete die Kürzung damit, dass die Werkstattrechnung überhöht sei. Eine zweifache Spureinstellung sei nur bei vorangegangener Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorgelegt worden war. Die Position "Anbauteile für Instandsetzung und/oder Lackierung" sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig der für ein sogenanntes Lackfinish geforderte Betrag, da ein Polieren hier nicht notwendig gewesen sei. Ein Betrag über 100 Euro für eine "Fahrzeugverbringung" sei gleichermaßen unverständlich. Die für die Mithilfe bei einer zeitlich vorangegangenen Begutachtung in
Kläger verlangt Erstattung aller Werkstattkosten
Der Kläger beantragt Erstattung aller ihm in
Beklagte hat grundsätzlich Werkstattrisiko zu tragen
Das Amtsgericht München gab wie geschildert dem Kläger Recht, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die nach Meinung der Beklagten falsch abrechnende
Ersatzpflicht erstrecke sich auf ohne Schuld des Geschädigten verursachte Mehrkosten
Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handele. Das sogenannte Werkstattrisiko müsse vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen würde. Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf Gutachtenbasis
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015
[Aktenzeichen: IV ZR 426/14]) - Prozentualer Abschlag bei Kostenerstattung wegen Insanspruchnahme einer freien Werkstatt statt vertraglich vereinbarter Werkstattbindung zulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2014
[Aktenzeichen: 122 C 6798/14])
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Dokument-Nr. 26248
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