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Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2014
- 122 C 6798/14 -
Prozentualer Abschlag bei Kostenerstattung wegen Insanspruchnahme einer freien Werkstatt statt vertraglich vereinbarter Werkstattbindung zulässig
Versicherung muss bei Beauftragung einer freien Werkstatt statt der Vertragswerkstatt nur 85 Prozent der Kosten ersetzt
Wer eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. Juni 2013 erlitt der Pkw VW Golf des Klägers einen
Werkstattbindung im Vertrag wirksam vereinbart
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 996,63. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger bekommt den Restbetrag nicht erstattet. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Versicherung wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei dies eindeutig ersichtlich.
Werkstattbindung verpflichtet Versicherten zur Durchführung von Reparaturen in Partnerwerkstatt der Versicherung
Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21390
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