wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2014
122 C 6798/14 -

Prozentualer Abschlag bei Kostenerstattung wegen Insanspruchnahme einer freien Werkstatt statt vertraglich vereinbarter Werkstattbindung zulässig

Versicherung muss bei Beauftragung einer freien Werkstatt statt der Vertragswerkstatt nur 85 Prozent der Kosten ersetzt

Wer eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. Juni 2013 erlitt der Pkw VW Golf des Klägers einen Hagelschaden. Der Kläger aus Buchloe hat für sein Fahrzeug bei einer Versicherung mit Sitz in München eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro mitversichert sind. Die Reparatur des Fahrzeugs kostete 6.644,16 Euro. Der Kläger reichte die Rechnung bei der beklagten Versicherung ein. Diese erstattete nur 5.497,53 Euro, kürzte also die Rechnung um 15 Prozent. Die Versicherung begründete dies damit, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Werkstattbindung bedeutet, dass Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertragswerkstatt ausführen. Er ist der Meinung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte.

Werkstattbindung im Vertrag wirksam vereinbart

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 996,63. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger bekommt den Restbetrag nicht erstattet. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Versicherung wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstattbindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei dies eindeutig ersichtlich.

Werkstattbindung verpflichtet Versicherten zur Durchführung von Reparaturen in Partnerwerkstatt der Versicherung

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Die Vertragswerkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Die Fahrtauglichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Alle in der Reparaturrechnung aufgelisteten Positionen würden sich nur auf optische Reparaturen beziehen. Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei auch, so das Gericht, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniere aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21390 Dokument-Nr. 21390

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21390

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?