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Amtsgericht München, Beschluss vom 05.04.2012
173 C 8666/12 -

Wohl des Hundes kein Kriterium für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Hundebesitzerin bekommt ihren Hund nicht zurück, nachdem sie diesen für einen gewissen Zeitraum an ihre Bekannte überließ

Eine einstweilige Verfügung kann nur erlassen werden, wenn ein dringlicher Grund dafür vorliegt. Die Sorge um das Wohlbefinden eines Hundes ist nicht zwingend einer solcher Grund. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte eine Münchnerin Anfang 2012 ihren Hund zu ihrem Vater, da sie kurz zuvor ein Kind zur Welt gebracht hatte. Dort begegnete er einer Bekannten, die sich daraufhin bei der Hundebesitzerin meldete und anbot, den Hund bei sich aufzunehmen.

Bekannte gab Hund nach Aufforderung nicht mehr an die tatsächliche Hundebesitzerin heraus

Diese war damit einverstanden, dass der Hund für 14 Tage bei der Bekannten untergebracht wurde. Als sie dann den Hund wieder zurückhaben wollte, um zu testen, ob dieser sich mit dem Säugling verträgt, gab die Bekannte den Hund nicht mehr heraus. Sie gab sogar an, nach Berlin ziehen zu wollen und den Hund mitzunehmen.

Daraufhin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung. Es müsse schnell gehandelt werden, da nicht klar sei, wo in Berlin die Bekannte sich aufhalten werde. Außerdem sei das Hundewohl gefährdet. Die derzeitige Hundebetreuerin habe psychische Probleme und trinke Alkohol.

Erlass einer Leistungsverfügung nur, wenn kein ordentliches Verfahren abgewartet werden kann

Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung allerdings ab: Eine Dringlichkeit liege nicht vor. Die Antragstellerin begehre den Erlass einer Leistungsverfügung. Eine solche könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sei, dass sie ein ordentliches Verfahren nicht abwarten könne, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Solche wesentliche Nachteile lägen hier nicht vor.

Bei nicht artgerechter Haltung des Hundes ist die untere Tierschutzbehörde für entsprechende Maßnahmen zuständig

Die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten Umzug genüge hierfür nicht. Die begehrte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche sei nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Auch das Wohl des Hundes sei kein Kriterium. Sofern eine artgerechte Haltung des Hundes nicht gewährleistet sei, sei für entsprechende Maßnahmen die untere Tierschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 14314 Dokument-Nr. 14314

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