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Amtsgericht München, Urteil vom 07.10.2011
- 173 C 15875/11 -
Misslungener Friseurbesuch: Kein Schmerzensgeld bei Nichtgefallen der neuen Frisur
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nur bei dauerhafter Schädigung von Haar oder Kopfhaut durch Haarbehandlung
Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder die betroffene Person durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ ist. Die bloße Missachtung eines Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden ist, genügt nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall suchte die spätere Klägerin im Juni 2010 einen Friseursalon auf. Sie wollte eine
Kundin erhebt zu keinem Zeitpunkt Einspruch gegen Form und Farbe der Frisur
Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen.
Kundin beschwert sich zwei Tage später über Frisur und verlangt Schmerzensgeld
Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die
Bloße Missachtung eines persönlichen Kundenwunsches genügt nicht für Schmerzensgeldanspruch
Daraufhin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kämen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht.
Kundin durch Frisur nicht vollständig „entstellt“
Dieser komme allenfalls noch in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sei. Dafür sei aber vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich.
Gericht verneint Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Friseurarbeit
Das Gericht habe sich durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin ein Bild davon verschaffen können, dass deren Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt der Beklagten. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim
Schmerzensgeldanspruch kommt auch aufgrund des Mitverschuldens der Kundin nicht in Betracht
Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die Beklagte annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Schwerwiegende Verletzungen durch Haarentkrausung: Friseurkundin erhält 4.000 Euro Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2011
[Aktenzeichen: 3 U 69/10]) - Kundin hat Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 Euro nach misslungener Haarfärbung beim Friseur
(Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009
[Aktenzeichen: 5 S 59/09]) - Misslungene Haarfärbung: Friseur muss Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2002
[Aktenzeichen: 23 O 539/01])
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Dokument-Nr. 13358
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