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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015
- 142 C 11428/15 -
Bei Veröffentlichung von Fotos auf Hotel-Webseite muss Name des Fotografen angeben werden
Unbeschränkte Nutzungsrechte beinhalten nicht Verzicht auf Namensnennung des Fotografen
Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem
Gericht bejaht Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21671
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