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Landgericht Stuttgart, Urteil
17 O 39/22 -

Beinhaltet das Werbebild einer Ferienwohnung eine Fototapete so liegt darin keine Urheber­rechts­verletzung

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung

Ist auf dem Werbebild zu einer Ferienwohnung eine Fototapete zu sehen, so liegt darin keine Urheber­rechts­verletzung, wenn der Rechteinhaber die Fototapete zum Verkauf anbietet. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin dreier Ferienhäuser hatte in einem Zimmer einer der Ferienhäuser eine Fototapete angebracht. Diese hatte sie zuvor über einen Online-Shop gekauft. Um das Ferienhaus zu bewerben, fertigte sie ein Foto des Zimmers an und stellte das Foto online. Die Inhaberin der Rechte an dem auf der Tapete befindlichen Foto erfuhr davon im Jahr 2021. Sie war mit der Veröffentlichung des Werbebildes nicht einverstanden und erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung. Schon seit einigen Jahren hatte der Fotograf die Rechte an seinen Fotos auf ein Unternehmen übertragen , welche Fototapeten zum Kauf anbot.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung

Das Landgericht Stuttgart entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung zu. Zwar habe die Beklagte die Fotografie ohne Urheberbenennung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Dadurch habe sie aber keine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Klägerin sei aufgrund des Inverkehrbringens der Fototapete jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet, in die Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte einzuwilligen.

Keine Urheberrechtsverletzung durch Werbebild

Wer Fototapeten mit eigenen Motiven in den Verkehr bringen, so das Landgericht, müsse im Digitalzeitalter grundsätzlich damit rechnen, dass Fotografien des Zimmers mit der Fototapete angefertigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Käufer der Fototapete könne nachfolgend nicht wegen urheberrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden. Etwas anderes könne gelten, wenn die Nutzung der Fototapete über eine naheliegende Verwendung hinausgeht oder die Fototapete nicht mehr als solche zu erkennen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Die Fototapete sei nur beiläufig und quasi zwangsläufig als Teil des Zimmers fotografiert worden, um potentielle Mieter einen Eindruck vom Ferienhaus zu vermitteln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2023
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33010 Dokument-Nr. 33010

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Kommentare (1)

 
 
Martin schrieb am 28.06.2023

Erst das Foto vermarkten um es als Tapete zu verkaufen und dann versuchen zu klagen, wenn Leute ihre Zimmer fotografieren. Genau mein Humor, der Anwalt des Kläger hatte anscheinend auch kein Gewissen und wollten den Mandanten nicht Bescheid geben, dass ein nicht gewinnbarer Prozess kommt.

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