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Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2017
- 111 C 21848 /16 -
Aus Weidenkorb herausragende Weidestäbchen stellen im Supermarkt keine besondere Gefahrenquelle dar
Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Strickkleid
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Weidestäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidekorb herausragen, keine besondere Gefahrenquelle darstellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zum Einkaufen in einem
Supermarkt verweigert Schadensersatzleistungen
Die Haftpflichtversicherung des Supermarktes lehnte die Schadensregulierung ab. Auch der
Klägerin hätte mit empfindlichem Strickkleid nicht zu nah an Weidenkorb herangehen dürfen
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Eigenverschulden überwiegt etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Supermarktes
Das Gericht stellt weiter fest, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Schadensersatz für eingeklemmten Daumen an automatischer Tür
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013
[Aktenzeichen: 224 C 27993/12]) - Supermarktbesitzer haftet nicht für Schnittverletzungen von Kunden durch zerbrochene Flaschen
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.05.2012
[Aktenzeichen: 283 C 2822/12])
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Dokument-Nr. 24247
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