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Amtsgericht Mainz, Urteil vom 06.05.1996
- 8 C 98/96 -
Unbenutzbarer Briefkasten rechtfertigt Mietminderung um 1 %
Briefkasten gehört zum allgemein üblichen Ausstattungsstandard einer normalen Wohnung
Die Mietminderung von 1 % wegen eines defekten Briefkastens ist angemessen, im Hinblick auf die nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes aber auch ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht Mainz. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich der Briefkasten einer Mietwohnung in einem derart schlechten Zustand, dass sich das Türchen nur schwer öffnen und schließen ließ und es bei Regen reintropfte.
Infolge des Alters und der Abnutzung der Briefkastenanlage sowie des defekten Schließmechanismus wurde die Post des Mieters bei Regen durchnässt, auch wenn nicht übermäßig viel Post in dem
Briefkasten gehört auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel zum normalen Wohnungsstandard
Zwar sei der
Briefkasten soll sicherstellen, dass Post unbeschädigt bei Empfänger ankommt
Schließlich sei in dem Mietvertrag beispielsweise auch eine Toilette nicht ausdrücklich aufgelistet, obwohl sie unstreitig zur Mietsache gehöre. Die Funktion des Briefkastens bestehe nicht nur darin, dass der entsprechende Bewohner die an ihn adressierten Sendungen überhaupt erhalte. Der
Nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes durch mangelhaften Briefkasten
Gerade diese Schutzfunktion habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mainz (vt/we)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1997, Seite: 265 NJWE-MietR 1997, 265 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 701 WuM 1996, 701
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Dokument-Nr. 11117
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