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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.07.2014
- 107 C 2154/14 -
Einladung zur Fachtagung mittels E-Mail kann unzulässige Werbung darstellen
Unzulässige Werbung per E-Mail für Fachveranstaltung an Rechtsanwalt / Einmalige Zusendung einer Werbemail begründet Unterlassungsanspruch
Wird einem Rechtsanwalt ohne dessen Einwilligung per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zugesandt, so stellt dies eine unzulässige Werbung dar. Dem Anwalt steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 erhielt ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Leipzig bejahte zunächst einen Anspruch auf
Einladungsmail stellte Werbemail dar
Die Einladungsmail des Veranstalters der Tagung habe nach Auffassung des Amtsgerichts Werbung dargestellt. Denn dadurch habe er beabsichtigt den Anwalt zur Teilnahme an der Tagung zu gewinnen. Die Mail habe daher dem Absatz seiner Dienstleistungen gedient.
Keine Einwilligung des Rechtsanwalts
Der
Kein Anspruch auf Auskunft
Das Amtsgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 262 BRAK-Mitt 2014, 262 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 511, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2014, 511 (Christian Dahns)
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Dokument-Nr. 18843
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