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Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011
- 210 C 324/10 -
Kleinreparaturklausel aufgrund Einbeziehung der Heiztherme unwirksam
Heiztherme unterliegt nicht häufigem Zugriff des Mieters
Ist ein Mieter nach einer Kleinreparaturklausel verpflichtet, für die Behebung von kleineren Schäden an der Heiztherme aufzukommen, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Die Klausel ist in diesem Fall gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil eine Heiztherme nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung für die Kosten der Reparatur eines Thermostatventils in Höhe von fast 52 Euro aufkommen. Die Vermieterin verwies in diesem Zusammenhang auf eine im Mietvertrag aufgenommene
Kleinreparaturklausel aufgrund Einbeziehung der Heiztherme unwirksam
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21424
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