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Amtsgericht Hof, Urteil
16 C 537/00 -

Fahrzeugführer, die bei Grün in die Kreuzung einfahren, müssen zunächst den "Nachzüglern" des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglichen

Zunächst ist das Räumen der Kreuzzung zu ermöglichen

Wer hat die Situation nicht schon selbst erlebt? Als Linksabbieger ist man bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Man muss anhalten, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dann wird man aber schon vom Querverkehr bedrängt, der zwischenzeitlich bereits Grün hat.

Meist geht es gut, aber nicht immer. Mit einem Fall, bei dem es zum Zusammenstoß kam, hatte sich das Amtsgericht Hof zu befassen. Eine Opel Corsa Fahrerin stand an der Ampel am Berliner Platz und wollte die Ernst-Reuter-Straße geradeaus befahren in Richtung Freiheitshalle. Bei Grün fuhr sie los und stieß am Ende der Kreuzung mit einem Opel Corsa, dessen Fahrer von links aus der Jahnstraße einbog, zusammen. Der Corsa Fahrer war, wie oben geschildert, bei Grün in die Kreuzung eingefahren und wollte diese räumen, nachdem er den Gegenverkehr in Kreuzungsmitte stehend hatte passieren lassen.

Während die Versicherung den Schaden am Corsa nur zur Hälfte ersetzt hatte, war dessen Halter als Kläger der Auffassung, dass ihm die gesamten Reperatur-und sonstigen Unfallkosten in Höhe von 2.617,37 DM zu erstatten seien.

Diese Auffassung teilte die zuständige Richterin Ulrike Varga nicht. Sie wies die Klage ab und führte dabei aus, dass grundsätzlich Fahrzeugführer, die bei Grün in die Kreuzung einfahren, zunächst den „Nachzüglern“ des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen. „Nachzügler“ sind dabei auch die Verkehrsteilnehmer, die während der Grünphase an der Ampel vorbeigefahren waren, aber vor der eigentlichen Kreuzung aus verkehrsbedingten Gründen warten mußten. Ein Schadensersatzanspruch über 50 % hinaus bestehe danach keinesfalls. Erst als auch die Berufungskammer des Landgerichts Hof in der Verhandlung klar zu erkennen gab, dass diese Auffassung des Amtsgerichts voll zutrifft, nahm der Kläger allerdings seine Berufung zurück und fand sich mit der Entscheidung ab.

Festzuhalten bleibt somit. Grün bedeutet auf der Ernst-Reuter-Straße nicht bedingungslos freie Fahrt. Befinden sich noch Fahrzeuge im Kreuzungsbereich, so ist diesen zunächst das Räumen zu ermöglichen, sonst kann es teuer werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2005
Quelle: ra-online, LG Hof

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Dokument-Nr.: 806 Dokument-Nr. 806

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