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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 03.03.2022
48 C 320/20 -

Formelle Unwirksamkeit der Abrechnungsposition "Hausstrom"

Umlagefähig sind nur Stromkosten für die Beleuchtung

Die Abrechnungsposition "Hausstrom" in einer Betriebs­kosten­abrechnung ist formell uniwirksam. Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hamburg über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018. Der Mieter hielt unter anderem die Abrechnungsposition "Hausstrom" für unzulässig. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage.

Abrechnungsposition "Hausstrom" ist formell unwirksam

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" sei formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 BetrKV seien nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" könne dagegen auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Sie stelle damit eine potentiell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition sei für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten entfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (4)

 
 
Andrea Schmidt schrieb am 04.04.2022

Ein kurioses Urteil, Gott sei Dank nur von einem Amtsgericht. Das ist in meinen Augen nur Wortklauberei. Wir verwenden schon seit Jahr und Tag den Begriff "Allgemeinstrom". Belegeinsichten haben wir jedes Jahr mehrere und bisher gab es nur 3 Verfahren vor Gericht, die wir zu unseren Gunsten (Eigentümer) verzeichnen konnten . Keiner der Richter hat da den Abrechnungsbegriff moniert.

Jeder Mieter hat doch das Recht der Belegeinsicht und aus dieser ist ja ersichtlich, welche Stromkosten in der fraglichen Bezeichnung "Hausstrom" aufgeführt sind. Ich finde es außerdem völlig egal, ob der Begriff Hausstrom oder Allgemeinstrom oder nur Beleuchtung heißt - in allen diesen Bezeichnungen kann alles mögliche enthalten sein. Letztendlich bringt nur der Blick in die Rechnungen Gewissheit.

Roland Berger schrieb am 01.04.2022

Hallo Herr Kolb, Brenner und Umwälzpumpe benötigen natürlich Strom für den Betrieb. Die Kosten sind nicht solche des "Allgemeinstroms", sondern des Betriebsstroms der Heizungsanlage gem. § 7 Abs. 2 HeizkVO und sind in die Heizkostenabrechnung einzustellen (BGH V ZR 166/15). Fehlt ein Zwischenzähler für die Heizungsanlage, darf geschätzt werden, wobei die Grundlagen der Schätzung, falls vom Mieter bestritten, offengelegt werden müssen (BGH VIII 27/07).

Die Umlage von Allgemeinstrom, auch als Hausstrom u.ä. bezeichnet, ist formell fehlerhaft und deshalb unzulässig. Umlagefähig sind nur die unter § 2 BetrkV aufgeführten Positionen. Eine Position Allgemeinstrom gibt es dort nicht.

Zudem bietet die Umlage einer Position Allgemeinstrom, die leider in der Mehrzahl der Abrechnungen enthalten ist, Gelegenheit der mißbräuchlichen Abwälzung von Stromkosten. Zum Beispiel: Stromverbrauch durch Handwerkerarbeiten, Rasenmähen, wenn nur der Vermieter oder ausgesuchte Mieter den Garten nutzen dürfen, Garagenstrom, wenn nicht alle Mieter eine Garage innehaben bzw. die Tiefgarage nicht allen Parteien zur Verfügung steht usw.

Cornelius Kolb schrieb am 01.04.2022

Sobald aber im MehrFamilienHaus auch eine Zentralheizung läuft (im Vergleich zu Gasetagenheizungen), braucht der Brenner und die Umwälzpumpen auch Strom, die meist über die Sicherung der Treppenhaus- und Außenbeleuchtung laufen. Eben der "Allgemeinstromzähler".

Roland Berger schrieb am 31.03.2022

Ebenso entschieden haben:

AG Frankfurt/M WuM 2010, 92

AG Köln ZMR 2009, 933

AG Waldkirch v. 04.10.12 - 1 C 10/12 -

AG Freiburg v. 30.10.2009 - 5 C 1107/08 -

OLG Hamburg WuM 2003, 268

AG Potsdam, Urt. vom 07.04. 2017 - 23 C 271/16 -

AG Emmendingen, Urt. v. 02.11.2017 - 7 C 275/17 -

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