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Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 29.01.2019
- 12 F 226/17 SO -
Hörbehinderte Eltern können nicht zu Cochlea-Implantation für ebenfalls hörbehindertes Kind gezwungen werden
Wohl des Kindes nicht gefährdet
Verweigern hörbehinderte Eltern eine Cochlea-Implantation bei ihrem ebenfalls gehörbehinderten Kind, liegt hierin keine Kindeswohlgefährdung, die familienrechtliche Maßnahmen in Form von Entzug der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltbestimmungsrechts rechtfertigen können.
Im zugrunde liegenden Fall wurde auf eine Mitteilung des Jugendamtes Goslar ein Sorgerechtsverfahren gegen hörbehinderte
Bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes kann nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen
Das Amtsgericht Goslar sah keine ausreichenden Gründe für familiengerichtliche Maßnahmen, da das
Abwägung der Eltern gegen Cochlea-Implantat und für Hörgerät beruht nicht auf Unwissenheit der Eltern
Auch müsse der Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzungen hat das Gericht verneint. Dabei hat es die Frage, ob bereits angesichts der Operationsrisiken ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht ausscheide, dahinstehen lassen. Denn jedenfalls sei die sich an die Operation anschließende erforderliche Lautsprachentherapie nicht durchführbar. Die Implantation könne daher nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei es für den Therapieerfolg erforderlich, dass das
Die Verfahrensbeiständin des Kindes sowie später auch das Jugendamt haben sich ebenfalls dafür ausgesprochen, keine familienrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen Cochlea-Implantation:
Ein Cochlea-Implantat dient bei einem angeboren hochgradig schwerhörigen
1666, 1666a BGB:
Nach den §§ 1666, 1666a BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Amtsgericht Goslar/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27059
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