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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2021
- 202 C 181/20 -
Kosten für vorbeugende Reinigung von Wasserrohren nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Kein Vorliegen laufender Kosten
Die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserohren können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie stellen keine laufenden Kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags ab den Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen über die Umlagefähigkeit der Kosten für die vorbeugende
Keine Umlagefähigkeit der Reinigungskosten
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied, dass eine vorbeugende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 71/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 71 WuM 2022, 71
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Dokument-Nr. 31402
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