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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2008
- 53 C 1736/08 -
Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubt
Feuchtschwangere Luft im Treppenhaus
Ein Vermieter kann seinem Mieter selbst dann nicht das Trocknen seiner Wäsche in der Wohnung verbieten, wenn es im Keller des Hauses einen Trockenraum gibt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verbot ein Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Hausordnung das
"Hausordnung
Im Interesse eines gedeihlichen Zusammenwohnens aller Hausbewohner ist gegenseitige Rücksichtnahme und Sorgfalt erforderlich.
II. Waschordnung
1. Befinden sich im Haus eine Waschküche und Trockenräume, so ist das Waschen und/oder Trocknen in anderen Räumen nicht gestattet, ausgenommen Kleinkinderwäsche in mäßigem Umfang und Einzelstücke. Tropfnasse Wäsche darf auf dem Trockenboden nicht aufgehängt werden. Hausfremde Wäsche darf nicht gewaschen werden."
Vermieter klagt auf Unterlassen des Wäschetrocknens in der Wohnung
Als sich der Mieter nicht an das Verbot hielt, verklagte der Vermieter den Mieter vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Unterlassen des Wäschetrocknes in der
Tatsächlich wies das Amtsgericht Düsseldorf später die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter könne nicht gemäß §§ 541, 535, 1004 BGB verlangen dass der Mieter die Wäschetrocknung in der
Unterlassungsanspruch nur bei vertragswidrigem Gebrauch
Der Vermieter einer Mietwohnung habe gegen den Mieter nach §§ 541, 535, 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch nur in den Fällen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter. Der Mieter müsse den vertragswidrigen Gebrauch auch nach erfolgter Abmahnung weiterhin fortsetzen, führte das Amtsgericht Düsseldorf aus.
Entgegen der Rechtsauffassung des Vermieters konnte durch die Regelungen in § 23 des Mietvertrages in Verbindung mit der Haus- und Waschordnung der Beklagten das
Hausordnung kann nur das Verhalten der Mieter untereinander regeln
Der Vermieter habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf § 23 des schriftlichen Mietvertrages die Haus- und Waschordnung Vertragsbestandteil geworden sei, aber das Landgericht Düsseldorf -Berufungszivilkammer in Zivilsachen- hat durch Beschluss vom 18.4.2008 ausgeführt, dass die Hausordnung grundsätzlich nur die für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende "Rechtsordnung" darstellt.
Bereits aus diesem Grund sei es zweifelhaft, ob eine Hausordnung das Verbot des Wäschetrocknens in der
Bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des Wäschetrockens in der Wohnung
Das Landgericht Düsseldorf habe darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vorliege, ob das Trocknen von Wäsche innerhalb der
Gewöhnlicher Mietgebrauch
Es erscheine vertretbar, dass Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder Ähnlichem innerhalb der
Trockenaufkommen im Rahmen des Üblichen
Der Vermieter habe nicht ausreichend vortragen können, dass die Beklagte in den Zeiten der Wäschetrocknung in der
Unangenehmer Geruch im Treppenhaus durch feuchtschwangere Luft
Es könne für die Entscheidung des Rechtsstreits auch dahingestellt bleiben, ob infolge der Wäschetrocknung in der Mietwohnung ein unangenehmer Geruch im Treppenhaus des Mietobjektes entstanden sei oder nicht bzw. ob es nach feuchtschwangerer Luft im Treppenhaus riecht oder nicht, denn allein das Auftreten des Geruchs von gewaschener Wäsche im Treppenhaus führe nicht dazu, dass dem Mieter das Trocknen der Wäsche in der
Klage war insgesamt abzuweisen
Im Ergebnis gehöre das Trocknen der Wäsche in der Mietwohnung zum gewöhnlichen Mietgebrauch der Mietwohnung und könne daher von dem Vermieter durch eine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag nicht wirksam untersagt werden (vgl. auch Vermieter hat für eine Trockenmöglichkeit für Wäsche zu sorgen (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.03.2012 - 91 C 6517/11 -)). Die Klage war mithin vollumfänglich abzuweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (pt) (VT int)
Jahrgang: 2008, Seite: 547 WuM 2008, 547
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Dokument-Nr. 9490
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