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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1956
- 19 C 1033/55 -
Heizperiode geht von Oktober bis April
Verringerte Heizleistung rechtfertigt Mietminderung von 20 %
Kommt es während der Heizperiode zu einer verringerten Heizleistung, so kann der Mieter einer Wohnung seine Miete um 20 % mindern. Dabei geht die Heizperiode im Gebiet der Stadt Düsseldorf von Oktober bis April. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Mieter einer Wohnung seine
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete aufgrund der verringerten Sammelheizung um 20 % mindern dürfen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass im Gebiet der Stadt Düsseldorf als Heizungsperiode die sieben Monate von Oktober bis April gelten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/ZMR 1956, 332/rb)
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Jahrgang: 1956, Seite: 332 ZMR 1956, 332
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Dokument-Nr. 17849
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