wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.8/0/5(10)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 11.11.2013
148 C 5353/13 -

Legionellenbefall des Trinkwassers kann Mietminderung von 25 % rechtfertigen

Erhebliche Gesundheitsgefahr berechtigt zur Mietminderung

Ist das Trinkwasser in einer Mietwohnung von Legionellen befallen, kann dies angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete um 25 % nachdem sie erfuhren, dass die Legionellen-Konzentration im Trinkwasser 14.000 KBE (Kolonienbildende Einheiten)/100 ml betrug. Der zulässige Grenzwert lag nach der Trinkwasserverordnung bei 100 KBE/100 ml. Nachdem die Vermieterin im Duschkopf einen Filter einbaute, betrug die Konzentration immer noch 3.700 KBE/ 100 ml. Bei Legionellen handelt es sich um im Süßwasser vorkommende Bakterien. Bei Wassertemperaturen von 30 bis 45°C vermehren sie sich bis zu einer für den Menschen gesundheitsgefährdenden Konzentration, was sogar zum Tod führen kann. Zu einer Infektion kommt es durch Einatmen von zerstäubtem, legionellenhaltigem Wasser oder durch Eindringen von erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge. Da die Vermieterin eine geringere Mietminderung als 25 % für gerechtfertigt hielt, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung von 25 % bestand

Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 25 % mindern können. Denn durch den Legionellenbefall des Trinkwassers habe eine akute Gesundheitsgefahr bestanden und somit ein Mangel der Mietsache vorgelegen, der zu einer erheblichen Tauglichkeitsminderung der Wohnung führte.

Minderungsrecht trotz Einbau des Filters

Das Minderungsrecht habe zudem trotz des Einbaus des Filters im Duschkopf bestanden, so das Amtsgericht weiter. Denn dadurch sei die Konzentration lediglich verringert worden, jedoch nicht beseitigt. Der Gebrauchswert der Wohnung sei daher angesichts der weiter bestehenden Gesundheitsgefahr erheblich eingeschränkt gewesen.

Latent befürchtete Gefahr genügt für Minderungsrecht

Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass bereits bei einer latent befürchteten Gefahr der ungestörte Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird und somit eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Es komme nicht darauf an, ob ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 396
GE 2014, 396
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 536, Entscheidungsbesprechung von Carsten Herlitz
WuM 2014, 536 (Carsten Herlitz)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18047 Dokument-Nr. 18047

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18047

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  10 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
klaus Bierod/Gesundheitsingenieur schrieb am 30.06.2014

Hallo Frau Deisenrieder,

die Trinkwasserverordnung gibt ganz klar vor, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist: Es ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, aus der auch die Ursache für die Kontamination hervorgeht. Anschlie0end ist ein Sanierungsplan mit zeitlichen Vorgaben erforderlich.

Bei dieser Konzentration von 4000KBE/100ml empfehle ich folgende kurzfristigen Maßnahmen:

1. Bei normal gesunden Personen Aerosolbildung vermeiden, evtl, statt duschen baden, wenn möglich übergangsweise Pallfilter einbauen.

2. Nicht normal gesunde, nicht duschen, einatmen von warmen Wasserdämpfen vermeiden.

Grundsätzlich sollte die erforderliche Sanierung schnellst möglich umgesetzt werden. Sanierung heißt <100KBEleg /100ml

Therese Deisenrieder schrieb am 10.06.2014

In einem 15-stöckigen Hochhaus in Müchen, Baujahr 1972, wurde bei der Untersuchung des Trinkwassers aus der Trinkwasserinstallationsanlage gem. TrinkwV 2012 eine hohe Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes im Bereich des Parameters Legionella spp. aufgezeigt. Die maximale Keimzahl beträgt: 4.000 KBE/100 ml!!! Ich bin Mieterin eines Appartements in dieser Anlage. Welche Maßnahmen müssen eingeleitet werden und was ist schnellstens zu unternehmen, um akute große Gesundheitsgefahren auszuräumen? Ist hier die Hausverwaltung gefordert bzw. muss die Hausverwaltung dafür verantwortlich gemacht werden?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung