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Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016
14 C 568/16 -

Auch Verwendung markenfremder Ersatzteile kann ordnungsgemäße Mängelbeseitigung darstellen

Austausch eines nicht sichtbaren Knopfes an Jeans durch markenfremdes Material nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht Coburg hat entschieden, dass der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen muss, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues, jedoch von einem anderen Hersteller stammendes Material ersetzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb ein Käufer zum günstigen Angebotspreis eine Markenjeans. Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich der unterste Knopf im Hosenschlitz gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet, womit für ihn die Angelegenheit erledigt war. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt. Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des "richtigen" Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin sieben Euro. Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Zur Gewährung eines weiteren Rabattes auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware war hingegen der Verkäufer nicht bereit. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Verkäufer kommt Mängelbeseitigungspflicht durch Annieten eines neuen Knopfes ausreichend nach

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Die Jeans war zwar – entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag. Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen war. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte ja auch der neue Knopf ohne Einschränkungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion hat aber hier nach der Ansicht des Amtsgerichts zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 23555 Dokument-Nr. 23555

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