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Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976
- 12 C 35/76 -
Mieter darf bei unzureichender Beheizung der Wohnung die Miete um 20 % mindern
Zwischen 7.00 und 22.00 Uhr muss eine Mindestraumtemperatur von 20 Grad erreichbar sein
Ein Vermieter muss dafür sorgen, dass ein Mieter von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr seine Wohnung mit einer Mindesttemperatur von 20 Grad beheizen kann. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fror ein
Mietminderung von 20 %
Das Amtsgericht Bad Segeberg sprach dem
Vermieter muss für ausreichende Beheizung sorgen
Der Vermieter sei seiner Pflicht, für eine ausreichende Beheizung zu sorgen nicht dadurch frei geworden, dass er beim
Vermieter muss Kosten für Radiator erstatten
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied ferner, dass der Vermieter dem
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Segeberg (zt/pt)
- 20 % Mietminderung bei Nichtbeheizbarkeit des Schlafzimmers im Februar
(Landgericht Hannover, Urteil vom 19.12.1979
[Aktenzeichen: 11 S 296/79]) - Heizungsausfall an Weihnachten rechtfertigt Mietminderung um 25 Prozent
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2011
[Aktenzeichen: 33 C 588/11-76]) - 75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der Heizperiode
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.01.1992
[Aktenzeichen: 64 S 291/91])
Jahrgang: 1977, Seite: 227 WuM 1977, 227
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Dokument-Nr. 12492
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