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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.11.2007
- 6 C 352/07 -
Mietvertraglich vereinbarte Rückgabe der Wohnung "im sauberen Zustand" umfasst keine ausgiebige Reinigung der Fenster
Fenster dürfen lediglich nicht verschmutzt zurückgewährt werden
Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung "im sauberen Zustand" zurückzugeben ist, ist damit keine ausgiebige Reinigung der Fenster gemeint. Die Fenster dürfen lediglich nicht verschmutzt zurückgewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall behielt der Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Februar 2007 ein Teil der Kautionszahlung ein. Er begründete dies unter anderem damit, dass die Mieter nicht ausreichend die Fenster gereinigt hätten, obwohl dies im Mietvertrag so vereinbart gewesen sei. Für die Fensterrahmenreinigung sind dem Vermieter Kosten in Höhe von 250 Euro entstanden, die er von dem Kautionsbetrag abzog. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf
Anspruch auf Auszahlung des Kautionsbetrags
Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe der Anspruch auf
Vereinbarte Rückgabe der Wohnung "im sauberen Zustand" umfasst keine ausgiebige Reinigung der Fenster
Ausweislich des Mietvertrags haben die Mieter die Rückgabe der Mieträume "im sauberen Zustand" geschuldet, so das Amtsgericht. Damit sei eine Rückgabe im normal gereinigten Zustand gemeint, so dass die Fenster nicht verschmutzt haben zurückgewährt werden dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine ausgiebige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24739
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