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Amtsgericht Rheine, Urteil vom 05.07.2022
10 C 49/22 -

Wartungskosten für Pumpe kann auf Mieter umgelegt werden

Pumpen­wartungs­kosten als Kosten der Entwässerung

Die Wartungskosten für eine Pumpe kann auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine Umlage der Kosten der Entwässerung vorsieht. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Rheine unter anderem über die Zulässigkeit der Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe.

Zulässige Umlage der Wartungskosten für Pumpe

Das Amtsgericht Rheine entschied, dass die Kosten für die Wartung der Pumpe umlegbar seien. Diese Kosten fallen unter dem im Mietvertrag geregelten Kosten der Entwässerung. Bei den Pumpenwartungskosten handele es sich um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebskostenabrechnung | Nebenkostenabrechnung | Pumpe | Umlage | Wartungskosten
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 63
WuM 2023, 63

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Dokument-Nr.: 32744 Dokument-Nr. 32744

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