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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.2016
- S 31 AS 2064/14 -
Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet
Entgelt bis 100 Euro monatlich fällt unter Einkommensfreibetrag
Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeitarbeitsloser aus Bochum, arbeitete zehn Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich.
Jobcenter rechnet Fahrtkostenerstattung als Einkommen an
Das
Vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellen keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar
Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 Euro monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 22490
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