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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015
- 3 Wx 19/15 -
Unlesbar geschriebenes Testament ist ungültig
Lesbarkeit der Niederschrift ist zwingende Formvoraussetzung für Wirksamkeit des Testaments
Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und erklärte damit ein Schreiben einer alten Dame, welches sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ, für ein nicht wirksames Testament.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 verstarb die alte Dame. Ihr Ehemann war ein Jahr zuvor verstorben. Die Eheleute hatten lediglich in einem
Eingereichtes Schriftstück genügt nicht Anforderungen an Form eines wirksamen Testaments
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Tochter der Verstorbenen der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen sei, weil diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Die weitere Beteiligte des Verfahrens könne sich nicht darauf berufen, aufgrund Testaments als Erbin eingesetzt zu sein. Das eingereichte Schriftstück genüge nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein
Mögliche Testierunfähigkeit der Erblasserin aufgrund des bereits formungültigen Testaments unerheblich
Da das vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- In einem eigenhändig geschriebenen Testament darf nicht auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.10.2014
[Aktenzeichen: 2 Wx 249/14]) - Notizzettel mit Handlungsanweisung ist kein formwirksames Testament
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.09.2008
[Aktenzeichen: 31 Wx 42/08])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 21582
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