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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2018
- 7 UF 931/18 -
Kindesentführung: Zurückgenommener Rückführungsantrag hat bei späterem neuem Rückführungsantrag auf Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine Auswirkung
Nach abgelaufener Jahresfrist ist für Kindesrückführung Integration des Kindes in neuer Umgebung maßgeblich
Stellt ein sorgeberechtigtes Elternteil nach einer Kindesentführung durch das andere Elternteil einen Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und nimmt ihm sogleich zurück, so hat dies bei einem späteren neuen Rückführungsantrag keine Auswirkung auf die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Nach Ablauf der Jahresfrist kommt es für die Kindesrückführung darauf an, ob sich das Kind in der neuen Umgebung integriert hat. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 trennten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Die Eltern und die Kinder hatten die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnten in Spanien. Im Juni 2016 reiste die
Amtsgericht wies Rückführungsantrag zurück
Das Amtsgericht Nürnberg wies den Rückführungsantrag zurück. Der Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 2 HKÜ erhoben worden. Da die Kinder in der Zwischenzeit sich in Nürnberg integriert haben, scheide eine Rückführung aus. Gegen diese Entscheidung legte der
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Kindesrückführung
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der
Integration der Kinder in neuer Umgebung
Ist die Jahresfrist abgelaufen, so das Oberlandesgericht, komme es für die Kindesrückführung darauf an, ob sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass der Rückführungsantrag des Kindesvaters scheiterte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2018
[Aktenzeichen: 102 F 1521/18]
- Keine Kindesentführung: Kindsvater hat nach Zustimmung zum Umzug seines 2 1/2 jährigen Kindes nach Deutschland keinen Anspruch auf Rückführung gemäß HKÜ
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.06.2013
[Aktenzeichen: 11 UF 95/13]) - Keine Rückkehr der von Kindesmutter entführten Kinder nach Frankreich aufgrund engerer Bindung der Kinder zur Mutter
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2016
[Aktenzeichen: 11 UF 194/16])
Jahrgang: 2019, Seite: 369 FamRZ 2019, 369 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 37 MDR 2019, 37 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 710 NJW-Spezial 2018, 710
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Dokument-Nr. 28192
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