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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.06.2013
11 UF 95/13 -

Keine Kindesentführung: Kindsvater hat nach Zustimmung zum Umzug seines 2 1/2 jährigen Kindes nach Deutschland keinen Anspruch auf Rückführung gemäß HKÜ

SMS-Verkehr zwischen Elternteilen gibt Zustimmung des Kindsvaters zum Umzug der Tochter nach Deutschland wieder

Ein Vater kann nicht die Rückführung seiner von Italien nach Deutschland ausgewanderten Tochter auf Grundlage der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beantragen, wenn die Ausreise zuvor zwischen Kindsmutter und -vater per SMS verabredet wurde und der Vater dem Vorhaben nicht widersprochen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1987 geborene Kindesmutter mit der italienischen und der deutschen Staatsangehörigkeit siedelte 2008 von Deutschland nach Sizilien über, wo sie den im Jahre 1990 geborenen Kindesvater, einen italienischer Staatsangehörigen, kennenlernte. Im Sommer 2010 bezogen beide eine gemeinsame Wohnung, im Dezember 2010 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Im November 2011 verließ die Kindesmutter mit der fast einjährigen Tochter die Wohnung und zog zu ihrer in der Nähe wohnenden Schwester. Die Tochter wurde weiterhin, zumindest zeitweise während der Arbeitszeiten der Mutter, vom Vater versorgt. Im Juni/Juli 2012 tauschten sich die Eltern über SMS u.a. darüber aus, ob die Kindesmutter mit der Tochter nach Deutschland ziehen sollte. Ende August 2012 reiste die Mutter mit ihrer Tochter nach Deutschland und lebt zurzeit in Herne.

Kindesvater beantragt Rückführung seiner Tochter nach Italien auf Grundlage des HKÜ

Auf der Grundlage der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) hat der Kindesvater die Rückführung der Tochter nach Italien beantragt und behauptet, die Ausreise im August 2012 sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Sofern er in den Monaten zuvor eine Zustimmung erteilt habe, habe er diese zwischenzeitlich widerrufen.

Zustimmung zur Ausreise nach Deutschland wurde vom Vater nicht wirksam widerrufen

Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die Rückführung des Mädchens nach Italien anzuordnen. Die Rückführung des Kindes nach Italien könne der Kindesvater nicht verlangen, wenn er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne, habe der Vater erteilt. Das ergebe sich aus dem SMS-Verkehr der Beteiligten. In diesem habe die Kindesmutter ihre Ausreise angekündigt. Mit ihren Mitteilungen habe sich der Vater auseinandergesetzt, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er mit einer Ausreise seiner Tochter nicht einverstanden sei. Hieraus habe die Mutter auf seine Zustimmung zum Verbringen des Kindes nach Deutschland schließen dürfen. Diese Zustimmung habe der Vater nicht wirksam widerrufen. Davon habe das Gericht auszugehen, weil der insoweit beweisbelastete Vater einen Widerruf nicht nachgewiesen habe. Auch ein Widerruf könne bis zur vollzogenen Ausreise formlos und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Insoweit fehle es im vorliegenden Fall aber an Umständen, denen die Kindesmutter entnehmen musste, dass der Vater einer Ausreise der Tochter nunmehr widersprechen wolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 16163 Dokument-Nr. 16163

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