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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2009
- L 13 EG 27/09 -
LSG NRW: Partnermonate im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig
Verheiratete Mütter gegenüber Alleinerziehenden beim Elterngeld nicht benachteiligt
Dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate), ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Mutter ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur 12 Monate
Klägerin sieht sich gegenüber Patchworkfamilien benachteiligt
Die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber so genannten "Patchworkfamilien" vermochte das Landessozialgericht ebenso wenig zu erkennen. Der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkonstellationen zu regeln, die der Sammelbegriff "Patchworkfamilie" bezeichne. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen. Die Klägerin hatte beanstandet, in Patchworkfamilien könnten Mütter 14 Monate
Regelungen zu Partnermonaten verstoßen nicht gegen das Grundgesetz
Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch die Partnermonate verneinten die Essener Richter. Der nur durch die Partnermonate mögliche Bezug von
Nach dem Bundeselterngeldgesetz § 4 - haben zusammen lebende Eltern insgesamt nur einen Anspruch auf 12 Monate
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen
- Sozialgericht Münster, Urteil vom 24.04.2009
[Aktenzeichen: S 2 EG 28/08]
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Dokument-Nr. 8730
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