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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011
- 1 BvL 15/11 -
BVerfG: Normenkontrollantrag zur Regelung von "Partnermonaten" beim Bezug von Elterngeld unzulässig
Gewährung von 14 Monaten Elterngeld nur bei Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeit beider Elternteile nicht zu beanstanden
Die Regelung, dass Elterngeld für 14 Monate nur dann gewährt wird, wenn zumindest 2 Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte einen vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen diesbezüglich eingereichten Normenkontrollantrag für unzulässig.
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate
Klägerin hält Abhängigkeit der Gewährung des Elterngeldes von bestimmter familiärer Arbeitsverteilung für unzulässig
Die verheiratete Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes
Gericht kann nur nach eigener sorgfältiger Prüfung Entscheidung des BVerfG über Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift einholen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei muss es insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und sich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend waren. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.
Gesetzgeber wollte mit "Partnermonaten" verfassungsrechtlichem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechen
Die Regelung zu den „Partnermonaten“ zielt darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Damit wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt dieser Verfassungsauftrag das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde. Mit dieser Rechtsprechung hat sich das vorlegende Landessozialgericht nicht hinreichend befasst. So wäre zu erwägen gewesen, ob durch die vor allem auf Väter zielende Regelung zu den „Partnermonaten“ gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von
Vom Gesetzgeber angestrebter Zweck der Förderung partnerschaftlicher Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit erscheint möglich
Soweit das Landessozialgericht die Regelung zu den „Partnermonaten“ für unverhältnismäßig hält, weil sie nicht geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Anteil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12275
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