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Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013
2-13 S 24/13, 2/13 S 24/13 -

Wohnungseigentümer muss Kameraattrappe nicht vom Balkon entfernen

Keine Beeinträchtigung des Persönlich­keits­rechts durch funktionsunfähige Kamera

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann von einem Wohnungseigentümer nicht verlangen, eine von ihm am Balkon angebrachte Kameraattrappe zu entfernen. Denn durch eine funktionsunfähige Kamera wird das allgemeine Persönlich­keits­recht der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer brachte unterhalb seines Balkons eine nicht funktionierende Kamera an. Da die anderen Wohnungseigentümer befürchteten durch die Kamera aufgenommen zu werden, verlangten sie deren Beseitigung. Da sich der Wohnungseigentümer weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese habe kein Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe gehabt. Zwar habe die angebrachte Kamera eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dargestellt. Dadurch seien die übrigen Wohnungseigentümer aber nicht beeinträchtigt worden.

Bloße Befürchtung der Videoaufzeichnung begründet kein Beseitigungsanspruch

Dadurch, dass die Kamera nicht funktionsfähig war, so das Landgericht weiter, sei es ausgeschlossen gewesen, dass in das Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer eingegriffen wurde. Allein die Befürchtung der Wohnungseigentümer von der Kamera gefilmt zu werden, habe für eine Beeinträchtigung nicht genügt (BGH, Urteil v. 16.03.2010 - VI ZR 176/09 = NJW 2010, 1533).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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ZWE 2014, 98

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Dokument-Nr.: 18036 Dokument-Nr. 18036

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Kommentare (1)

 
 
Remhagen schrieb am 08.10.2014

BGH

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