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Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013
- 2-13 S 24/13, 2/13 S 24/13 -
Wohnungseigentümer muss Kameraattrappe nicht vom Balkon entfernen
Keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch funktionsunfähige Kamera
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem Wohnungseigentümer nicht verlangen, eine von ihm am Balkon angebrachte Kameraattrappe zu entfernen. Denn durch eine funktionsunfähige Kamera wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Beseitigung
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die
Bloße Befürchtung der Videoaufzeichnung begründet kein Beseitigungsanspruch
Dadurch, dass die Kamera nicht funktionsfähig war, so das Landgericht weiter, sei es ausgeschlossen gewesen, dass in das Persönlichkeitsrecht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 259 GE 2014, 259 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 306 ZMR 2014, 306 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 98 ZWE 2014, 98
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Dokument-Nr. 18036
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