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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28.10.2014
- 49327/11 -
Recht auf Nacktsein: Recht zur freien Meinungsäußerung sowie Recht zur Achtung des Privatlebens gewährt keinen Anspruch auf Nacktheit in der Öffentlichkeit
Ausübung der Rechte nur im Einklang mit bestehenden Gesetzen
Ein Anspruch auf Nacktheit in der Öffentlichkeit kann nicht aus dem Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) und dem Recht zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) hergeleitet werden. Es ist zu beachten, dass die Rechte nur im Einklang mit den bestehenden Gesetzen ausgeübt werden dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schotte wurde im Zeitraum von 2003 bis 2012 über 30-mal wegen Nacktheit in der
Nacktsein unterfällt Meinungsäußerungsfreiheit
Der EGMR führte zum Fall zunächst aus, dass die Entscheidung sich
Eingriff in Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt
Nach Auffassung des EGMR haben die Verurteilungen im Einklang mit dem Gesetz gestanden. Sie haben als Ziel gehabt, die Ordnung aufrechtzuerhalten und weitere Straftaten zu verhüten. Das Gericht betonte, dass das Recht zur freien Meinungsäußerung nur im Rahmen der geltenden Gesetze ausgeübt werden darf. Die Durchsetzung seiner gesellschaftlichen Ansichten habe der Nacktwanderer daher in Übereinstimmung mit den Gesetzen bringen müssen. Soweit der Nacktwanderer für sich Toleranz und Anerkennung beanspruchte, verwies das Gericht darauf, dass er selbst Toleranz und Sensibilität gegenüber den Ansichten seiner Mitmenschen habe zeigen müssen. Im Ergebnis befand das Gericht, dass die Freiheitsentziehungen eine Konsequenz der wiederholten Verstöße des Nacktwanderers waren. Er habe im vollen Bewusstsein der Konsequenzen gegen die Moralvorstellung der Allgemeinheit verstoßen.
Keine Unverhältnismäßigkeit wegen Dauer der Freiheitsentziehung
Zwar sei es richtig gewesen, so der EGMR, dass die Dauer der
Gerechtfertigter Eingriff in Recht auf Achtung der Privatsphäre
Darüber hinaus sah der EGMR keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Denn durch dieses Recht werde nicht das Nacktsein in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschnrechte, ra-online (vt/rb)
- Zahlung eines Zwangsgelds bei Verstoß gegen behördlich untersagtes "Nacktjoggen"
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002
[Aktenzeichen: 1 S 972/02]) - Radfahren nur bekleidet erlaubt - Gericht verbietet "Nacktradeln" am Weltnacktradeltag
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.06.2005
[Aktenzeichen: 6 K 1058/05])
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Dokument-Nr. 19240
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