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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014
- BVerwG 2 C 19.12 -
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften sperrt nicht bereits Zugang zu staatlichen Gerichten
Geistliche und Kirchenbeamte können sich gegen dienstrechtliche Maßnahmen ihrer Religionsgesellschaft mit der Rüge, die Maßnahme verstoße gegen elementare Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung, grundsätzlich an die staatlichen Verwaltungsgerichte wenden. Die Prüfung an Hand des kirchlichen Rechts dagegen ist Sache der innerkirchlichen Gerichte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Klage eines früheren evangelischen Pastors auf Weiterbeschäftigung bzw. höhere Abfindung wies das Bundesverwaltungsgericht allerdings ab.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines kirchenrechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst. Dieses (inzwischen wieder abgeschaffte) Sonderdienstverhältnis war von der beklagten Evangelischen
OVG: Kirche verstößt gegen Fürsorgepflicht
Daraufhin wandte sich der Kläger an die staatlichen Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, über die Anträge des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es angeführt, die Beklagte habe gegen ihre aus der grundgesetzlichen Berufsfreiheit fließende Fürsorgepflicht verstoßen, weil sie den Kläger für den Fall seines Ausscheidens aus dem Kirchendienst nach zehnjähriger Tätigkeit, ohne dass er eine Pfarrstelle finde, nicht angemessen abgesichert habe.
Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten bei Streitigkeiten im Bereich des innerkirchlichen Dienstrechts nicht von vornherein ausgeschlossen
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Begehren des Klägers in der Sache abgewiesen. Es hat allerdings betont, dass der
Kirche hat Menschenwürde des Klägers durch Ausbleiben einer weiteren Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis nicht verletzt
Im Fall des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014
[Aktenzeichen: 1 K 714/08] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.09.2012
[Aktenzeichen: 5 A 1941/10]
- Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.2013
[Aktenzeichen: VG 27 L 141.13]) - Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer einer katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012
[Aktenzeichen: 4 S 1540/12])
Jahrgang: 2014, Seite: 2810 NJW 2014, 2810
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Dokument-Nr. 17777
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