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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010
- 1 BvL 8/08 -
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig
Reinigungskräfte unzulässig benachteiligt
Das Bundesverfassungsgericht hat Entschieden, dass die Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen geführt hat und diese Benachteiligung verfassungswidrig ist.
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen
Sachverhalt
Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg ein hundertprozentiges Tochterunternehmen, die C. GmbH, mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im Reinigungsbereich tätigen
Anfang 2005 wurde die Betriebsanstalt LBK Hamburg errichtet und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH, umgewandelt. Diese wurde kraft Gesetzes Arbeitgeberin eines Großteils der bereits 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleiteten
In § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 wurde das den Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007 ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der Stadt auf einen privaten Träger über.
Klägerin verlangt Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als
Bundesverfassungsgericht verpflichtet Landesgesetzgeber zur Neuregelung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.
Rückkehrrecht unzulässig auf Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: § 17 Satz 1 HVFG führt zu einer
Beschäftigung in privatrechtlich organisierten Unternehmen kein Grund für die Benachteiligung der Reinigungskräfte
Diese
Reinigungskräften blieb keine Ausweichoption ohne nennenswertes rechtliches oder wirtschaftliches Risiko
Die Argumentation der Stadt, die Reinigungskräfte hätten ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bei ihrer Ausgliederung am 1. Januar 2000 durch Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 613 a Abs. 6 BGB gegen den Arbeitgeberwechsel aufrecht erhalten können, zeigt keinen rechtserheblichen Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern auf. Den Reinigungskräften kann nicht unterstellt werden, sich im Jahr 2000 bewusst gegen einen Verbleib im öffentlichen Dienst entschieden zu haben. Vielmehr haben sie den Betriebsteilübergang vom LBK Hamburg auf die damals noch von der Stadt beherrschte C. GmbH lediglich widerspruchslos hingenommen. Damit haben sie den Umstrukturierungsmaßnahmen der Stadt im Krankenhausbereich Folge geleistet und insofern sogar ihre Solidarität mit der städtischen Personalplanung unter Beweis gestellt. Zudem war die Rechtslage für beide Arbeitnehmergruppen in dem Zeitpunkt, in dem der LBK Hamburg aus der Arbeitgeberstellung zu ihnen ausschied, identisch. Auch die anderen
Grund für Weiterbeschäftigung von nur bestimmten Arbeitnehmergruppen im öffentlichen Dienst nicht erkennbar
Die Benachteiligung der Reinigungskräfte kann auch nicht überzeugend darauf gestützt werden, dass die Gebäudereinigung keine unmittelbar dem Gesundheitswesen zuzuordnende Dienstleistung ist. Die Stadt hat sämtliche Bereiche der Krankenhäuser privatisiert und keine Notwendigkeit gesehen, einzelne Bereiche in öffentlicher Hand zu belassen. Daher kann es nicht überzeugen, dass nur bestimmte Arbeitnehmergruppen eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst verlangen dürfen.
Regelung führt zudem zu geschlechtsspezifischen Diskriminierung
Darüber hinaus ist die Regelung in § 17 Satz 1 HVFG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, da sie zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung führt. Durch die Beschränkung des Rückkehrrechts hat der Landesgesetzgeber ganz überwiegend und ohne tragfähige Rechtfertigungsgründe Arbeitnehmerinnen benachteiligt. Die geschlechtsspezifische Wirkung der Sonderregelung für Reinigungskräfte folgt daraus, dass sie mit einem Anteil von 93,5 % hauptsächlich Frauen trifft. Dieser Anteil liegt wesentlich über dem im Klinikbereich ohnehin hohen Frauenanteil.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
Jahrgang: 2010, Seite: 837, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs JuS 2010, 837 (Michael Sachs)
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Dokument-Nr. 9735
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