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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2018
- XII ZB 20/17 -
BGH: Verzicht eines von Ausweisung bedrohten Ausländers auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt durch Ehevertrag begründet dessen Unwirksamkeit
Unwirksamer Ehevertrag aufgrund Sittenwidrigkeit
Verzichtet eine ausländische Frau zu Gunsten des einkommensstärkeren Manns anlässlich der Eheschließung mittels eines Ehevertrags auf den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und Unterhalt, so ist der Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und somit unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Eheschließung im Jahr 1997 verlangte der zukünftige Ehemann von seiner zukünftigen Ehefrau den Abschluss eines Ehevertrags. Die künftige Ehefrau kam im Jahr 1994 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien. Ihr drohte in Deutschland ohne die Heirat die Abschiebung. Durch den
Amtsgericht wies Antrag zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt
Während das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag mit Blick auf den
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unwirksamkeit des Ehevertrags
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Ehemanns zurück. Der Ehefrau stehen die Auskunftsansprüche zu. Zwar habe der
Einseitige Benachteiligung der Ehefrau durch Ehevertrag
Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erkennbar auf eine einseitige
Ausnutzung der Angewiesenheit der Ehefrau auf Eingehung der Ehe
Auch subjektiv erweise sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 22.10.2015
[Aktenzeichen: 983 F 96/14] - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22.12.2016
[Aktenzeichen: 2 UF 147/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 172 FamRB 2018, 172 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 577 FamRZ 2018, 577 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1015 NJW 2018, 1015 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 164 NJW-Spezial 2018, 164
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Dokument-Nr. 25967
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