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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013
- 210 C 194/13 -
Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei möglicher Urheberrechtsverletzung durch Haushaltsangehörige
Störerhaftung bei möglicher Urheberrechtsverletzung durch Haushaltsangehörige ausgeschlossen
Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haushaltsangehöriger über den Internetanschluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht der Anschlussinhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Internetanschlusses erhielt im März 2010 eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Abmahnkosten
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Produzent habe weder einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) noch einen Anspruch auf Erstattung der
Zweifel an Täterschaft des Anschlussinhabers
Eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der
Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Dem
Keine Störerhaftung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwältin Ulrike S. Lipka
- Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 6 U 239/11]) - Filesharing: Rechteinhaber muss Urheberrechtsverletzung durch Anschlussinhaber nachweisen
(Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2012
[Aktenzeichen: 33 O 353/11])
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Dokument-Nr. 17430
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