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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 13.09.2017
2h C 42/17 -

Schlag auf Motorhaube eines zur Nötigung eingesetzten Fahrzeugs begründet hälftige Haftungsverteilung zwischen Fußgänger und Pkw-Fahrer

Mithaftung des Pkw-Fahrers von 50 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs

Fährt ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einen Fußgänger zu, um diesen zum Beiseitetreten rechtswidrig zu nötigen, und schlägt der Fußgänger daraufhin mit seiner Faust auf die Motorhaube des Pkw, ohne dass eine konkrete Gefahrenlage vorlag, so haften beide gleichermaßen für den Schaden an der Motorhaube. Die Mithaftung des Pkw-Fahrers von 50 % besteht aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Dies hat das Amtsgericht Ludwigshafen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am einem Markttag im Juni 2016 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug verbotswidrig am Rand des Marktes ab. Vor ihm stand ein Transporter mit Anhänger dessen Ladebereich durch zwei Pylonen abgesteckt wurde. Der Transporter durfte dort parken, da er zu einem Marktbeschicker gehörte. Nachdem der Pkw-Fahrer zurückkam und ausparken wollte, stellte sich der Marktbeschicker vor seinen Pylonen auf. Der Pkw-Fahrer ließ sich dadurch nicht beirren und fuhr auf den Marktbeschicker zu, damit dieser den Weg frei machte. Obwohl es zu keiner Berührung mit dem Pkw kam, schlug der Marktbeschicker mit seiner Faust auf die Motorhaube und verursachte dadurch eine Delle. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von etwa 1.080 EUR verlangte der Pkw-Fahrer von dem Marktbeschicker als Schaden ersetzt. Eine Notwendigkeit vorwärts auszuparken bestand nicht. Der Pkw-Fahrer hätte auch unproblematisch zurücksetzen können.

Hälftige Haftungsverteilung

Das Amtsgericht Ludwigshafen entschied insoweit zu Gunsten des Pkw-Fahrers als es einen Schadensersatzanspruch zwar bejahte, aber von einer hälftigen Haftungsverteilung ausging. Sowohl der Pkw-Fahrer als auch der Marktbeschicker haften zu gleichen Teilen für den Schaden an der Motorhaube.

Kein Recht zum Schlag auf Motorhaube

Der Marktbeschicker hafte aufgrund einer rechtswidrigen Sachbeschädigung, so das Amtsgericht. Ein Notwehrrecht nach § 227 BGB habe aber nicht bestanden. Zwar habe der Pkw-Fahrer eine strafbare Nötigung gemäß § 240 StGB und damit einen rechtswidrigen Angriff begangen. Jedoch sei der Schlag nicht geboten gewesen. Denn der Marktbeschicker habe die Notwehrlage vorwerfbar mitverursacht, indem er sich vor den Pylonen gestellt und damit demonstrativ die Fahrt des Pkw-Fahrers blockiert habe. Sei es ihm um den Schutz der Pylonen gegangen, hätte es ausgereicht diese kurz wegzunehmen, bis der Pkw weggefahren wäre. Sei es ihm um eine Maßregelung gegangen, habe er sich erst recht vorwerfbar in eine Gefahrenlage gebracht.

Mithaftung des Pkw-Fahrers aufgrund Betriebsgefahr

Die Mithaftung des Pkw-Fahrers in Höhe von 50 % bestehe nach Ansicht des Amtsgerichts aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Es sei zu beachten, dass die Reaktion des Marktbeschickers auf die Nötigung des Pkw-Fahrers nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, keinesfalls unwahrscheinlich und insoweit direkte Folge des Fahrverhaltens des Pkw-Fahrers gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Amtsgericht Ludwigshafen, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 411
NJW 2018, 411

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Dokument-Nr.: 26439 Dokument-Nr. 26439

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Kommentare (1)

 
 
Kernobst schrieb am 14.09.2018

Adorno resümierte einst, es gäbe kein Recht im Unrecht. Deutsche Gerichte monieren über 60 Jahre später: Man hätte dem Falschparker den Weg frei räumen müssen um sein Eigentum zu schützen. Alles klar.

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