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Amtsgericht Eschwege, Urteil vom 13.10.2006
- 2 C 772/06 (10) -
Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
Anhänger muss eigene Lichtquelle haben
Ein innerörtlich abgestellter Anhänger muss beleuchtet werden. Wer dies unterlässt, muss bei einem Autounfall einen Teil des entstandenen Schaden mittragen. Das hat das Amtsgericht Eschwege entschieden.
Im Fall stellte ein Autofahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft am rechten Fahrbahnrand einen PKW-Anhänger ab. Dieser war mit keiner eigenen Lichtquelle versehen. Bei Dunkelheit fuhr ein anderer Autofahrer auf den Anhänger auf. Dieser war der Ansicht, dass der Halter des Anhängers eine Mitschuld an dem Unfall trage.
Das Amtsgericht Eschwege stimmte ihm da zu. Wer einen Anhänger innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf der Straße abstelle, müsse ihn mit einer eigenen Lichtquelle versehen. Das gelte selbst dann, wenn eine Straßenlaterne in der Nähe stünde, denn das Licht einer Laterne reiche nicht aus, um einen Anhänger ausreichend sichtbar zu machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3725
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