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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020
- VerfGH 88/20 -
VerfGH Nordrhein-Westfalen: Keine Aussetzung des Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge
Keine Verletzung des Rechts auf Wahlrechts- und Chancengleichheit
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 13. September 2020 abgelehnt.
Der Bezirksverband Ruhr-Westfalen der Deutschen Kommunistischen Partei hatte auf diesem Weg begehrt, das Erfordernis der Beibringung von sogenannten Unterstützungsunterschriften für die diesjährigen Kommunalwahlen auszusetzen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes müssen
Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge verlängert
Am 3. Juni 2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft, mit dem der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der
Antragsteller sah sich in seinem Recht auf Wahlrechts- und Chancengleichheit verletzt
Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften verletzten ihn in seinem Recht auf Wahlrechts- und
VerfGH: Gesetzgeber hat auf pandemiebedingten Erschwernisse ausreichend reagiert
Der VerfGH hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag in dem in der Hauptsache anhängigen Organstreit als voraussichtlich teilweise unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet erweise. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Unterschriftenquoren im Organstreit komme nur unter dem Aspekt in Betracht, ob der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der sogenannten Unterstützungsunterschriften ausreichend reagiert habe. Dies sei durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der
Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften verletzt weder die Chancen- noch die Wahlrechtsgleichheit
Es sei im Übrigen aber auch davon auszugehen, dass das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften weder die Chancen- noch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28957
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