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Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2020
- VGH O 24/20 -
Fraktionslose Landtagsabgeordnete scheitert mit Klage gegen die Versagung der Anerkennung als parlamentarische Gruppe
VerfGH weist Organklage als unzulässig zurück
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss die Organklage einer fraktionslosen Landtagsabgeordneten zurückgewiesen, mit der diese sich gegen einen Beschluss des Landtags wendet, ihrem Zusammenschluss mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten die Anerkennung als "Freie Alternative Gruppe im Landtag" (FALG) sowie die Gewährung von (weitergehenden) parlamentarischen Rechten und finanziellen Leistungen zu verweigern.
Die Antragstellerin ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und seit der 17. Wahlperiode Abgeordnete im Landtag Rheinland-Pfalz. Nachdem sie zunächst Mitglied der Fraktion der AfD war, trat sie am 7. August 2019 aus dieser aus. Im Januar 2020 teilte sie dem Präsidenten des Landtags und dem Ältestenrat mit, sie habe zusammen mit einem weiteren fraktionslosen Abgeordneten, der zuvor aus der AfD-Fraktion ausgeschlossen worden war, die "Freie Alternative Gruppe im Landtag" gegründet. Zugleich bat sie um förmliche
Landtag lehnte Anerkennung ab
Der Landtag lehnte dies in seiner Sitzung am 27. März 2020 auf Empfehlung des Ältestenrates einstimmig ab. Gegen den Beschluss des Landtags erhob die Antragstellerin "Beschwerde" zum Verfassungsgerichtshof, ohne allerdings einen konkreten
VerfGH weist Antrag im Organstreitverfahren als unzulässig zurück
Der Verfassungsgerichtshof hat den
Klageschrift enthielt weder einen konkreten Antrag noch eine ordnungsgemäße Begründung
Diesen Maßstäben werde die Antragsschrift nicht gerecht. Die Antragstellerin mache darin schon in tatsächlicher Hinsicht nahezu keine Ausführungen und formuliere weder einen konkreten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29029
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