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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017
- 5 S 1044/15 -
Verbot zum Parken auf schmalen Straßen in Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam
Norm zu unbestimmt und somit nicht wirksam
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber" verbietet, teilweise unwirksam ist. Aus der Vorschrift ist nicht hinreichend klar ersichtlich, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meint. Die Norm ist daher zu unbestimmt und folglich unwirksam. Ein Anlieger kann ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde folglich nicht schon wegen Verstößen gegen dieses Verbot, sondern nur dann verlangen, wenn er durch parkende Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, die Grundstücksein- und -ausfahrt zu benutzen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks in einem Karlsruher Wohngebiet. Das Grundstück grenzt an eine Gemeindestraße mit einer 5,50 m breiten Fahrbahn und einem 1,15 m breiten
Antrag auf Verbot des Parkens durch Verkehrszeichen erfolglos
Die Beklagte lehnte den Antrag nach einem Fahrversuch mit dem Kläger ab. Es sei zwar grundsätzlich möglich, das gesetzliche
CG: Dreimaliges Rangieren mit dem Auto noch verkehrsadäquat
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage. Das Verwaltungsgericht nahm einen Augenschein ein, bei dem der Kläger demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst nach dreimaligem Rangieren auf die
Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits mangels Bestimmtheit unwirksam
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung erneut entscheide.
Ein solcher Anspruch folge entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon daraus, dass auf der seiner Garagenausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite ein gesetzliches
Höhere Anzahl von Rangiervorgängen beim Ein- und Ausfahren hat Kläger selbst zu vertreten
Der Kläger könne zwar auch unabhängig von der Gültigkeit des gesetzlichen Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen, wenn er bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2014
[Aktenzeichen: 3 K 1720/13]
- Wohnungseigentumsrecht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher geduldet werden
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013
[Aktenzeichen: 19 S 25/13]) - Grundstückseigentümerin kann Beseitigung eines vor ihrer einzigen Grundstückseinfahrt gepflanzten Baumes verlangen
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 7 A 4096/10 und 7 B 4097/10])
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Dokument-Nr. 23957
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