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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007
4 S 1805/06 -

Heidelberger Lehramtsbewerber darf weiterhin auf Stelle hoffen

Mitgliedschaft in antifaschistischer Initiative spricht nicht gegen Verfassungstreue

Dem Heidelberger Lehramtsbewerber Michael Csaszkoczy (Kläger) wurde vom (damals zuständigen) Oberschulamt Karlsruhe zu Unrecht die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue verweigert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die entgegenstehenden Bescheide des Oberschulamts wurden deshalb aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Kläger hatte sich im Sommer 2002 in Heidelberg beim Oberschulamt um eine Stelle als Realschullehrer im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beworben. Dieses lehnte die Einstellung des Realschullehrers u.a. wegen dessen Mitgliedschaft in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg ab. Auf die Klage des Lehramtsbewerbers hat das Verwaltungsgericht im März 2006 (VG Karlsruhe, Urteil v. 10.03.2006 - 1 K 83/06 -) die von der Behörde angenommenen Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestätigt und die Klage abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung des Klägers geändert. Dabei war für das Gericht maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst - nicht hinreichend berücksichtigt habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht gerecht geworden sei. Die dem Kläger vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen sei nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen. Gleichwohl lägen derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Landes zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht vor, weshalb dieses nur zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 14.03.2007

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Dokument-Nr.: 3946 Dokument-Nr. 3946

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