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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12.03.2021
- 6 L 210/21 -
Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios" überwiegend rechtmäßig
Einzeltraining im Außenbereich nach Terminabsprache möglich
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag gegen die Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios" überwiegend zurückgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin betreibt ein
Kein ausreichendes Platzangebot
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag überwiegend zurückgewiesen. Auch im "Außenbereich" lasse die aktuelle VO-CP ein Fitnessangebot in dem Umfang, wie die Antragstellerin es anbieten möchte (20 Sportler an Fitnessgeräten unter einem Zeltdach auf 160 qm) nicht zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios handele. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP für private und öffentliche Außensportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreien Sport (u.a.) für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse. Ihr Sportangebot sei mit seiner solchen "Außensportanlage" nicht vergleichbar. Denn die privilegierten Außensportanlagen unter freiem Himmel zeichneten sich dadurch aus, dass sie regelmäßig eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz aufwiesen für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder ggf. Kleingruppen.
Komplette Schließung rechtswidrig
Privilegiert werden solle nach dem Willen des Verordnungsgebers etwa Laufen, Leichtathletik und Tennis. Demgegenüber zeichne sich das "Outdoor-Fitnessstudio" der Antragstellerin dadurch aus, dass auf einer kleineren Fläche eine Vielzahl von Trainingsgeräten relativ eng beieinander aufgestellt und genutzt werden sollen. Jedoch sei es rechtswidrig, wenn der Antragsgegner den Betrieb komplett untersage. Mit Inkrafttreten der VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 habe der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP u.a. für Fitnessstudio-Betreiber die Möglichkeit eingeführt, Einzeltrainings im Außenbereich nach vorheriger Terminabsprache und für höchstens zwei Personen aus demselben Hausstand anzubieten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30000
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