wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12.03.2021
6 L 210/21 -

Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios" überwiegend rechtmäßig

Einzeltraining im Außenbereich nach Terminabsprache möglich

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag gegen die Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios" überwiegend zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Neunkirchen, das im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Im Februar 2021 errichtete sie auf einem Parkplatz vor dem Studio zwei insgesamt 160 qm große Zelte (zzgl. eines Eingangsbereichs), in denen sie Fitnessgeräte so aufstellte, dass die Benutzer beim Trainieren einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können; die Zahl der gleichzeitig trainierenden Personen war auf 20 begrenzt. Der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen hat das Outdoor-Trainings-Angebot unter Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) untersagt. Die Antragstellerin hat hiergegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, von ihrem Trainingsangebot gehe keine Infektionsgefahr aus. Zudem handele es sich nicht um Fitnessstudio, sondern um eine private Außensportanlage unter freiem Himmel (§ 7 Abs. 5 VO-CP), auf der Individualsport zulässig sei.

Kein ausreichendes Platzangebot

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag überwiegend zurückgewiesen. Auch im "Außenbereich" lasse die aktuelle VO-CP ein Fitnessangebot in dem Umfang, wie die Antragstellerin es anbieten möchte (20 Sportler an Fitnessgeräten unter einem Zeltdach auf 160 qm) nicht zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios handele. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass § 7 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VO-CP für private und öffentliche Außensportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreien Sport (u.a.) für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse. Ihr Sportangebot sei mit seiner solchen "Außensportanlage" nicht vergleichbar. Denn die privilegierten Außensportanlagen unter freiem Himmel zeichneten sich dadurch aus, dass sie regelmäßig eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz aufwiesen für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder ggf. Kleingruppen.

Komplette Schließung rechtswidrig

Privilegiert werden solle nach dem Willen des Verordnungsgebers etwa Laufen, Leichtathletik und Tennis. Demgegenüber zeichne sich das "Outdoor-Fitnessstudio" der Antragstellerin dadurch aus, dass auf einer kleineren Fläche eine Vielzahl von Trainingsgeräten relativ eng beieinander aufgestellt und genutzt werden sollen. Jedoch sei es rechtswidrig, wenn der Antragsgegner den Betrieb komplett untersage. Mit Inkrafttreten der VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 habe der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 6 Satz 8 VO-CP u.a. für Fitnessstudio-Betreiber die Möglichkeit eingeführt, Einzeltrainings im Außenbereich nach vorheriger Terminabsprache und für höchstens zwei Personen aus demselben Hausstand anzubieten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30000 Dokument-Nr. 30000

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30000

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung