wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.11.2019
8 K 2665/19.TR - und - 8 K 2669/19.TR -

Schäfer muss Schafe regelmäßig scheren

Nicht erfolgte Schur stellt Verstoß gegen Tierschutzgesetz dar

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, rechtmäßig ist. Des Weiteren ist er verpflichtet, die anlässlich einer tier­schutz­rechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils circa 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurde u. a. das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Juli 2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22°C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 1. August 2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.

Beklagte setzt Gebühren für Nachkontrolle fest und verpflichtet Kläger zur regelmäßigen Schären der Schafe

Mit Bescheid vom 13. August 2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am 1. August 2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12. November 2018 eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutzrechtliche Verfügung (8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.

Jährliche Schur gehört zu erforderlicher Pflege der Schafe

Seine Klagen blieben jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass beide Bescheide rechtmäßig seien. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutzrechtliche Anordnung notwendig. Der angeordnete Zeitpunkt der Schur, im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni, entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten. Die vor Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung am 1. August 2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auflage | Gebührenbescheid | Schaf | Schafherde | Tierschutz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28198 Dokument-Nr. 28198

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28198

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung