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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 02.11.2022
1 L 3014/22.TR -

Fahr­erlaubni­sentziehung bei regelmäßigem Cannabiskonsum

Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungs­mittel­abstinenz zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich

Der regelmäßige, d.h. tägliche oder nahezu tägliche Konsum von Cannabis schließt in der Regel die Fahreignung aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag eine Anordnung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über eine Fahrerlaubnisentziehung zugrunde, gegen die der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Im April 2022 hatte er anlässlich einer Verkehrskontrolle angegeben, seit mehreren Jahren täglich Cannabis zu konsumieren. In der Folgezeit wurde ein Fahreignungsgutachten erstellt, welches zu der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit Suchtmerkmalen gelangte. Im Anschluss entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Fahreignung trotz zwischenzeitlicher Abstinenz nicht wiedererlangt

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließe die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung regelmäßig aus. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht aufgrund zwischenzeitlicher Abstinenz wiedererlangt. Dies setze eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus, was regelmäßig den Nachweis einer mindestens 1-jährigen Betäubungsmittelabstinenz erfordere. Eine kürzere Abstinenzdauer könne nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angenommen werde, die nahelegten, dass der Betroffene im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt sei, was beim Antragsteller indes nicht der Fall sei.

Regelmäßige Drogenscreenings nicht ausreichend

Zwingende gesetzlich vorgesehene Folge der Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Insbesondere sei auch kein Raum für eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen (bspw. in Gestalt regelmäßiger Drogenscreenings). Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest eine bedingte Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehe, was bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum indes gerade nicht angenommen werden könne. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Fruufus Maximus schrieb am 03.12.2022

"Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließe die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung regelmäßig aus."

Dann wäre es wohl dringend vorgegeben, diese "einschlägigen rechtlichen Vorgaben" einer sachlichen Überprüfung zu unterziehen, denn offensichtlich herrscht hier eine gewisse Willkür in der Bewertung gleicher Sachverhalte.

Denn wer aufgrund medizinischer Verordnung, selbst über Jahre hinweg, Cannabis verschrieben bekommt, dessen Fahreignung wird nicht angezweifelt. Es stellt sich aus meiner Sicht hiermit die Frage, ob der rechtsstaatliche Grundsatz der Gleichbehandlung bei solch einem Urteil überhaupt noch gewahrt sein kann.

Darüber hinaus wurde schon vor fast einem Veierteljahrhunder das Rechtsgutachten der Uni Würzburg zum Fragenkatalog des BVerfG veröffentlicht. Schon damals war nachgewiesen worden, dass eine THC-Konzentration bis 2 ng bei Fahrern eine niedrigere Unfallwahrscheinlichkeit ergibt, als bei nüvchternen Fahrern. Dennoch wurde hierzulande bei 1,0 ng die Fahreignung angezweifelt, was den Verdacht nahelegt, dass das Strassenverkehrsrecht hier instrumentalisiert wurde, um repressives Vorgehen aus ideologischen Gründen zu legitimieren.

Abgesehen davon, dass auch die Legalisierung weiterhin im Koalitionsvertrag der jetzigen Regierung steht und damit wohl verlangt werden kann, hier objektive Zahlen als Grundlage der Rechtssprechung zu haben, anstatt "einschlägigen rechtlichen Vorgaben", die mechanisch abgespult werden. Meines Wissens nach gibt es bis heute noch nicht einmal eine Statistik, welche die Unfallhäufigkeit bei reinem Cannabiskonsum ausweist.

Zumindest bei den Konsumenten von medizinisch verordnetem Cannabis, deren Teilnahme am Strassenverkehr bisher problemlos möglich war, hätte man doch ggf. eine solche ermitteln können. Offensichtlich scheint daran aber in unserem Rechtsstaat kein Interesse zu bestehen, hier reicht es wohl ungeprücht die "einschlägigen rechtlichen Vorgaben" anzuwenden.

Ist das noch die Rechtssprechung eines Rechtsstaates oder hat das schon Willkür-Charakter?

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