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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.03.2021
1 K 1829/20.TR -

Rücknahme einer auf Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis erteilten deutschen Fahrerlaubnis

Bloße Präsenz in Tschechien genügt nicht der Wohnsitzanforderung

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger ursprünglich Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die im Jahre 2006 aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B. 2019 beantragte der Kläger die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in die beantragte deutsche Fahrerlaubnis erfolgte, nachdem eine Nachfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt bei den tschechischen Behörden zunächst ergeben hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz - wie rechtlich erforderlich - in Tschechien gehabt habe.

Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis

In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass dem nicht so gewesen ist und die tschechischen Behörden die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis widerrufen haben. Daraufhin nahm der Landkreis Trier-Saarburg die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien gemeldet gewesen. Außerdem hätten die tschechischen Behörden den tschechischen Führerschein erst nach erfolgter Umschreibung widerrufen, sodass dieser jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig gewesen sei.

Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnis nicht erfüllt

Das VG hat die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Landkreises bestätigt. Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis habe nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht erfolgen dürfen. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis gewesen, da die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip erteilt worden sei und diese den Kläger somit zu keinem Zeitpunkt zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe.

Melderechtliche Präsenz für Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt

Die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in Tschechien genüge dem Wohnsitzerfordernis nicht. Dieses erfordere vielmehr, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen enger persönlicher und/oder beruflicher Bindungen tatsächlich Wohnsitz in Tschechien genommen und sich am genannten Ort aufgehalten habe, was vorliegend gerade nicht nachgewiesen sei. Der Umstand, dass der formelle Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis erst nach Umschreibung erfolgt sei, sei rechtlich irrelevant. Ausschlaggebend sei alleine, dass die tschechische Fahrerlaubnis mangelbehaftet gewesen sei und den Kläger mithin von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt habe. Das dem Beklagten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zustehende Ermessen sei erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt worden. Einerseits sei hierbei zu berücksichtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig bei Nichtvorliegen von Erteilungsvoraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehe. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht in die Erwägungen einstellen dürfen, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Jahr nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr ersichtlich zur Umgehung der im Inland bestehenden erhöhten Anforderungen an die Wiedererteilung (Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten) erfolgt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30038 Dokument-Nr. 30038

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Kommentare (5)

 
 
Dennis Langer schrieb am 28.03.2021

Dass ein deutscher Bürger geboren in Deutschland und mit deutschem Pass einen im Ausland erstellten Kfz-Führerschein in Deutschland nicht anerkannt bekommt, weil er ihn zuvor in Deutschland aberkannt bekam, aus welchen Umständen auch immer, das ist vollkommen nachvollziehbar.

Dass aber ein EU-Bürger aus einem anderen EU-Staat als Deutschland mit Staatsangehörigkeit und Geburtsort in Ersterem dessen im Heimatland ordnungsgemäß gemachten Kfz-Führerschein in Deutschland nicht benutzen können sollen darf, obwohl er sich in Deutschland wie auch in der gesamten Europäischen Union und dem Rest der Welt nie etwas zu Schulden hat kommen lassen, das ist einfach unglaublich. Dies lässt doch stark an der Rechtmässigkeit des immer wieder hoch beschworenen Deutschen Rechtstaats zweifeln.

Michael B. antwortete am 29.03.2021

Hä, nie etwas zu Schulden kommen lassen hat? – Besoffen fahren und die Unversehrheit anderer wegen verminderter Fahrtüchtigkeit zu ignorieren, das beweist eher, dass der Rechtsstaat die Schwachen gegen Verkehrsraudis schützt.

Wegen eines Besoffenen habe ich selbst einen schweren Unfall gehabt.

Pars pro toto antwortete am 29.03.2021

Und wer schützt den Rechtsstaat vor seinen Feinden?

Dennis Langer antwortete am 29.03.2021

Sie sollten vielmehr fragen, wie es denn sein kann, dass ein Rechtstaat sich überhaupt erst Freunde oder Feinde macht?

Dennis Langer antwortete am 29.03.2021

Wer genau lesen kann und das Gelesene dann auch noch richtig zu interpretieren vermag, der kommt im Leben sicher weiter. ;-)

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