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Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 24.10.2022
3 A 807/22 SN -

Montage einer Taschenlampe an Jagdgewehr kann Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach sich ziehen

Vorliegen einer verbotenen Waffe

Durch die Montage einer Taschenlampe an einem Jagdgewehr liegt eine verbotene Waffe vor, was den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Es besteht insofern eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Schwerin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde einem in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil er an einer Bockbüchsenflinte mit Klebeband eine Taschenlampe montiert hatte. Der Mann gab an, die Taschenlampe zum Zwecke von Zielübungen auf seinem Grundstück montiert zu haben. Die zuständige Behörde sah den Mann als waffenrechtlich unzuverlässig an. Gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erhob der Mann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Rechtmäßiger Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Schwerin entschied gegen den Kläger. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei. Er habe durch die Montage der Taschenlampe an seinem Gewehr schwerwiegend und damit in gröblicher Weise gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen. Der Kläger habe Umgang mit einer verbotenen Waffe gehabt. Unter verbotene Waffen zählen nach Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 Abschnitt 2 auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten.

Jagdrecht rechtfertigt nicht Montage einer Taschenlampe an Gewehr

Die Verbindung der Taschenlampe auf dem Gewehr sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften nicht gestattet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 a BJagdG sei der Einsatz künstlicher Lichtquellen verboten. Eine Ausnahme bestehe bei der Jagd von Schwarzwild. Dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit einer Waffe verbunden werden, sondern müsse eigenständig verwendet werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Kläger nicht Schwarzwild jagen wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 07.01.2023

Eine Taschenlampe klingt ja noch relativ harmlos. Besorgniserregender würde ich finden, wenn sich der Hobby-Bastel-Jäger einen sog. Laser-Pointer an seiner Jagdwaffe montiert hätte. Überhaupt finde ich besorgniserregend, dass sich immer mehr Menschen mit Waffenschein und Schusswaffen ausstatten. Die kürzlich erfolgten Festnahmen in der Reichbürger-Szene sind vermutlich nur die winzige Spitze eines gewaltigen Eisbergs. Auch was kürzlich in der Neujahrsnacht in den größeren Städten los war, sollte uns allen sehr zu denken geben. Ich möchte mir erst gar nicht vorstellen, was los wäre, falls die Versorgungslage in Deutschland doch einmal kippen sollte.

Ingo Linke antwortete am 09.01.2023

Sie werfen hier sehr viel in einen Topf, was aber nichts miteinander zu tun hat und somit auch kein Betrag zu dem Fall dieses Artikels.

Welche Waffen wurden den genau bei der "Reichsbürger-Szene" gefunden (die Aktion war eher eine PR Veranstaltung für Faser als von der Sachlage notwendig), außer Rollatoren und Stützstrümpfe.

OK, das könnte dann wirklich die Spitze eines Eisberges sein.

In welchen Zusammenhang sehen Sie die Silversterausschreitungen mit dem oben beschriebenen Fall? Glauben Sie ernsthaft, daß die Nutzer der Schreckschußpistolen im Besitz eines kleinen Waffenscheins sind? Ich bin mir aber sicher, daß hier nur das kleine "Besteck" gezeigt und genutzt wurde.

Darüber mache ich mir mehr sorgen, als über einen Opa, der auf seinem Grundstück ein paar Schießübungen durchführt. Im übrigen wäre es ein leichtes gewesen, eine mobile Halterung zu nutzen, somit war wohl eher Unwissenheit als Vorsatz im Spiel.

Ingo Linke antwortete am 12.01.2023

Sie werfen hier sehr viel in einen Topf, was aber nichts miteinander zu tun hat und somit auch kein Betrag zu dem Fall dieses Artikels.

Welche Waffen wurden den genau bei der "Reichsbürger-Szene" gefunden (die Aktion war eher eine PR Veranstaltung für Faser als von der Sachlage notwendig), außer Rollatoren und Stützstrümpfe.

OK, das könnte dann wirklich die Spitze eines Eisberges sein.

In welchen Zusammenhang sehen Sie die Silversterausschreitungen mit dem oben beschriebenen Fall? Glauben Sie ernsthaft, daß die Nutzer der Schreckschußpistolen im Besitz eines kleinen Waffenscheins sind? Ich bin mir aber sicher, daß hier nur das kleine "Besteck" gezeigt und genutzt wurde.

Darüber mache ich mir mehr sorgen, als über einen Opa, der auf seinem Grundstück ein paar Schießübungen durchführt. Im übrigen wäre es ein leichtes gewesen, eine mobile Halterung zu nutzen, somit war wohl eher Unwissenheit als Vorsatz im Spiel.

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