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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 21.03.2020
- 1 B 10/20, 1 b 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 -
VG Schleswig untersagt Nutzung von Nebenwohnungen als Schutzmaßnahme gegen das Corona-Virus
Zweitwohnbesitzer müssen abreisen
Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.
Verfügung zur Rückreisepflicht weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig
Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der
Hauptwohnung nicht unzumutbar'
Das private Interesse der Antragsteller, in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28566
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