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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 20.06.2006
3 L 799/05 und 3 L 801/05 -

Bombodrom-Streit: Teilerfolge für Bund und Gegner

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, das früher von den sowjetischen Truppen genutzte Gelände in der Kyritz-Ruppiner Heide durch die Bundeswehr weiter nutzen zu lassen, und zwar unter anderem als Luft-Boden-Schießplatz. Hiergegen sind beim Verwaltungsgericht Potsdam insgesamt 20 Klagen anhängig.

Ende 2003/Anfang 2004 hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Eilbeschlüssen die aufschiebende Wirkung von fünf Klagen wiederhergestellt, so dass die Bundeswehr das Gelände jedenfalls solange nicht für Übungen nutzen darf, bis über die Klagen entschieden worden ist.

Im Dezember 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland die Abänderung der Eilbeschlüsse wegen veränderter Umstände beantragt. In einem Erörterungstermin am 17. Mai 2006 hat die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage in allen fünf Fällen mit den Beteiligten erörtert. Das Verfahren der Stadt Wittstock (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich) hat sich daraufhin erledigt. Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2006 hat das Verwaltungsgericht über die Anträge der Betreiber einer Putenfarm und einer Hotelanlage entschieden und die Abänderung der alten Eilbeschlüsse abgelehnt. Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde erhoben, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat.

Nun hat das Verwaltungsgericht auch in den verbleibenden zwei Eilverfahren Entscheidungen getroffen. In dem Verfahren der Stadt Rheinsberg (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin) wurde dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Abänderung stattgegeben. Damit ist die Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003, wonach der Truppenübungsplatz Wittstock als Luft-Boden-Schießplatz genutzt werden soll, gegenüber der Stadt Rheinsberg sofort vollziehbar. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Stadt Rheinberg durch die beabsichtigte Nutzung, insbesondere die durch den An- und Abflug entstehende Lärmbelastung, nicht nachhaltig in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt sei.

In dem Verfahren der Gemeinde Lärz hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Abänderung des zuvor zugunsten der Gemeinde ergangenen Beschlusses abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde hätte aus Lärmschutzgründen auch weiterhin ein überwiegendes Interesse daran, dass der Übungsbetrieb nicht schon vor der Entscheidung über ihre Klage aufgenommen werde. Die vom Bundesministerium der Verteidigung getroffene Abwägungsentscheidung habe die bei niedrigen Flughöhen ermittelten Spitzenpegel an dem Messpunkt Ichlim Hotelgelände nicht ausreichend berücksichtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 21.06.2006

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